Satzung der Ortsgemeinde Staudt zur 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 03.12.2020 vom 07.11.2025

19.11.2025


Der Ortsgemeinderat Staudt hat am 28.10.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 4, 8, 9 Abs. 1, 25 Abs. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Staudt vom 03.12.2020 wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 2 wird wie folg neu gefasst:

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

2. § 15 enthält folgende Fassung:

(1) Urnenrasengrabstätten

Urnenrasengrabstätten sind Reihengrabstätten für Aschenbeisetzungen, die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person schriftlich zugeteilt werden.

(2) Memoriam-Garten

Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen in einem gärtnerisch gestalteten und gepflegten Grabfeld. Die Vergabe einer Grabstätte im Memoriam Garten ist nur in Verbindung mit einem privatrechtlichen Dauergrabpflegevertrag über die Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz eG möglich.

(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an den Grabstätten nach Abs. 1, und 2 ist nicht möglich.

3. § 19 enthält folgende Fassung:

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften haben in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen zu entsprechen:

a) Urnenrasengrabstätten:

Urnenrasenreihengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. Als äußere Kennzeichnung ist nur eine liegende Grabplatte (bodengleich) aus Naturmaterial in der Größe 40 x 40 cm zulässig. Die Beschriftung ist in die Grabplatte zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Grabschmuck sowie Schnittblumen, Pflanzschalen und Grablichter o.ä. sind nur in der Zeit vom 30.10.-15.04. eines jeden Jahres zulässig. Außerhalb des vorgenannten Zeitraumes gehen der Grabschmuck sowie Schnittblumen, Pflanzschalen und Grablichter o.ä. entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über und können von diesem entfernt werden.

b) Memoriam-Garten

Es gelten die vertraglichen Gestaltungsvorschriften des Dauergrabpflegevertrages.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

56424 Staudt, den 07.11.2025

gezeichnet Sven Normann, Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen

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